{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b8de6ca-93e6-4353-a2cd-cb59016269f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "3a0e6817b41b27d661e7554dfe4b67f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f006f9a4-e18b-4821-99fa-18834dc77564", "Checksum": "19eab8571425fa1f1d9d4f14fc471019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 201", "460 2011 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:26", "Checksum": "3fd6ba448367808e38243381ed0ed4cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)\nRegeste:\nEhrverletzung etc.\n\n3.2 Zu prüfen ist somit, ob dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für die\nPrivatklägerschaft zuzusprechen ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die\nunentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel\nverfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie\nund ihre Familie notwendig sind, wobei der Gesuchsteller grundsätzlich die Beweislast der eigenen Mittellosigkeit trägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 136\nN 12). Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet\nwerden können. Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen\nMittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum\nZwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,\na.a.O., Art. 136 N 14; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 136 N 6). Ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136\nAbs. 1 StPO erfüllt sind, andererseits, wenn ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der\nPrivatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Letzteres Erfordernis ist erfüllt,\nwenn die Privatklägerschaft, auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den\nStrafbehörden wirksam zu vertreten, mithin ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre\nZivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen (SCHMID, a.a.O., Art. 136 N 4).\n\n3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den ausdrücklichen und unmissverständlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils mit aller Deutlichkeit, dass die Kritik\nbetreffend die Arbeitsweise des Berufungsklägers als Berater gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung offenkundig nicht unter den Ehrbegriff der üblen Nachrede respektive der Verleumdung fällt. Für den Berufungskläger war es daher ohne Weiteres ersichtlich, dass seine\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als seine Verlustgefahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich daher eine objektive Drittperson nicht zur Erhebung des Rechtsmittels entschlossen, weshalb die vorliegende Berufung klarerweise als aussichtslos zu qualifizieren ist.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFolglich ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.\n\n3.4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von\nCHF 950.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie\nAuslagen von CHF 200.00, dem Berufungskläger auferlegt, welcher überdies seine eigenen\nParteikosten selbst zu tragen hat. Da die Berufungsbeklagte im kantonsgerichtlichen Verfahren\nkeinen Aufwand hatte, wird ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 vollumfänglich bestätigt.\n\n2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege\nfür die Privatklägerschaft wird abgewiesen.\n\n3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass der erstinstanzlichen\nVerfahrenskosten wird abgewiesen.\n\n4. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von\nCHF 200.00, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\n5. Weder dem Berufungskläger noch der Berufungsbeklagten wird für\ndas Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Dominik Haffter\n\nDie gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des\nSchweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 abgewiesen (Verfahrensnummer:\n6B_558/2012).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}