{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b8de6ca-93e6-4353-a2cd-cb59016269f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "3a0e6817b41b27d661e7554dfe4b67f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f006f9a4-e18b-4821-99fa-18834dc77564", "Checksum": "19eab8571425fa1f1d9d4f14fc471019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 201", "460 2011 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:26", "Checksum": "3fd6ba448367808e38243381ed0ed4cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)\nRegeste:\nEhrverletzung etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.4 Gemäss dem Gesprächsprotokoll der Sitzung vom 13. Mai 2009 (act. 63) führte die\nBerufungsbeklagte aus, dass Herr D.____ durch den Berufungskläger schlecht beraten sei. Der\nBerufungskläger sei in C.____ bekannt. Es sei seine Strategie, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Mit diesen Ausführungen wird offensichtlich die Tätigkeit des Berufungsklägers als Berater kritisiert. Namentlich wird der Berufungskläger nicht einer Eigenschaft, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken, bezichtigt. Die Kritik bezieht sich vielmehr einzig auf seine beratende\nTätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird.\nInsoweit spielt es daher keine Rolle, ob es sich bei der vom Berufungskläger durchgeführten\nRechtsberatung um einen Beruf handelt oder nicht. Massgebend ist entsprechend den obigen\nErwägungen, dass nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger Mensch, sondern\ndie spezielle Geltung als Rechtsberater betroffen ist. Somit ist, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Straftatbestand der üblen\nNachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Berufung ist in diesem Punkt\ndaher abzuweisen.\n\n2.5 Wie die Strafgerichtsvizepräsidentin mit Urteil vom 20. Juli 2011 bereits zu Recht festgestellt hat, schützt der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dasselbe Rechtsgut, mithin denselben Ehrbegriff, wie bereits der Straftatbestand der üblen Nachrede (STRATENWERTH/W OHLERS, a.a.O., Art. 174 N 1). Es kann daher unter Verweis auf die\nErwägungen in Ziff. 2.3 und 2.4 dieses Urteils festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels Ehrverletzung nicht gegeben ist, weshalb die Berufung abzuweisen ist.\n\n2.6 Im Weiteren reicht der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. August 2011 ein Gesuch\num Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.\nIn Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenkosten gemäss\n§ 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Der nachträgliche Erlass\nvon Verfahrenskosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4\nGebT). Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit verfahrensleitender\nVerfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 22. März 2011 (act. 113) das Gesuch des\nBerufungsklägers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde. In der Folge gelangte der Berufungskläger mittels Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welche mit Beschluss vom\n10. Mai 2011 (act. 135) auf die Beschwerde nicht eintrat, weshalb die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtskräftig wurde. Daraus folgt, dass der nachträgliche Erlass der\nerstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss § 5 Abs. 4 GebT ausgeschlossen und das Kostenerlassgesuch vom 15. August 2011 abzuweisen ist.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Kosten\n3.1 Mit Berufungserklärung vom 3. November 2011 beantragt der Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren. Zur Begründung führt er aus, er erhalte eine Rente der Invalidenversicherung sowie\nErgänzungsleistungen von der Sozialhilfebehörde C.____, weshalb seine Mittellosigkeit nachgewiesen sei. Überdies sei er als Laie im Bereich des Strafrechts völlig überfordert und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die rechtliche Subsumtion vorliegend nicht als einfach bezeichnet werden, zumal das Strafgericht in einem Aktenvermerk das Verfahren als mittelschwer\nbezeichnet habe.\n\n"}