{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b8de6ca-93e6-4353-a2cd-cb59016269f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "3a0e6817b41b27d661e7554dfe4b67f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f006f9a4-e18b-4821-99fa-18834dc77564", "Checksum": "19eab8571425fa1f1d9d4f14fc471019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 201", "460 2011 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:26", "Checksum": "3fd6ba448367808e38243381ed0ed4cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)\nRegeste:\nEhrverletzung etc.\n\n2. Materielles\n2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 20. Juli 2011 aus, Gegenstand des\nVerfahrens sei die anlässlich einer Sitzung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde C.____ vom\n13. Mai 2009 gemachte und im Gesprächsprotokoll festgehaltene Aussage der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger betreffe. Inhalt des Gesprächs sei das zu Beanstandungen Anlass gebende Verhalten des Klienten des Berufungsklägers, da dieser einerseits die Miete nicht mehr bezahle und andererseits das Integrationsprogramm im Lernhaus abgebrochen\nhabe. Ziel der Zusammenkunft sei die Erarbeitung eines nachhaltigen Lösungskonzepts für den\nKlienten und dessen aktuelle Lebenssituation gewesen. Im Verlaufe der Sitzung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der Klient durch den Berufungskläger schlecht beraten\nsei, und unter anderem angemerkt, dass der Berufungskläger in C.____ bekannt sei und es\nzudem zu seiner Strategie gehöre, Ärger zu verursachen und Abläufe zu blockieren. Der Berufungskläger habe sich durch diese im Protokoll der besagten Sitzung festgehaltenen Bemerkungen in seiner Ehre angegriffen gefühlt und Anzeige gegen die Berufungsbeklagte erhoben.\nIm Weiteren führt die Strafgerichtsvizepräsidentin aus, der Berufungskläger sei an seinem\nWohnort in C.____ als Berater von vorwiegend sozialhilfebedürftigen Personen tätig und vertrete diese in juristischen Belangen, obwohl er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge. Die\nAussage der Berufungsbeklagten enthalte offensichtlich Kritik betreffend die Arbeitsweise des\nBerufungsklägers in seiner Funktion als Berater. Demgegenüber werde im Protokoll auf den\nBerufungskläger als Privatperson beziehungsweise dessen persönliches Verhalten nicht Bezug\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenommen. Insbesondere werde ihm das Verantwortungsbewusstsein nicht per se abgesprochen. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre falle das berufliche Ansehen nicht unter\nden strafrechtlichen Ehrbegriff, weshalb die Beurteilung der Art und Weise der Ausübung von\nberuflichen Pflichten nicht ehrenrührig sei und sich die Berufungsbeklagte nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Da dem Tatbestand der Verleumdung der gleiche Ehrbegriff\nzugrunde liege, habe sich die Berufungsbeklagte auch diesbezüglich nicht schuldig gemacht.\n\n2.2 Demgegenüber bringt der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 3. November\n2011 vor, seine Tätigkeit als Rechtsberater sei ein ehrenamtliches Engagement für Sozialhilfeempfänger und somit eine soziale Dienstleistung, von welcher auch sein soziales Ansehen in\nC.____ abhängig sei. Dass es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handle ergebe sich\ndaraus, dass er für seine Beratungen kein Honorar verlange und zudem über keine juristische\nAusbildung verfüge. Von den Gerichten werde er weder als Rechtsvertreter betrachtet noch\nerhalte er jeweils eine Parteientschädigung. Überdies berate er ausschliesslich Bekannte sowie\nderen Freundeskreis, weshalb es sich weitestgehend um Freundschaftsdienste handle. Auch\nsei er nie als Rechtsvertreter, sondern lediglich als Rechtsberater aufgetreten und werde durch\nseine Klienten auch nicht bevollmächtigt. Vielmehr würden diese die Eingaben selbst unterschreiben. Ferner betreibe er keine Werbung für seine Beratungsdienste, zumal seine derzeitige Auslastung dies auch gar nicht zulassen würde. Da er von einer IV-Rente lebe, könne er\nsodann auch nur eingeschränkt einem Erwerb nachgehen. Indem die Berufungsbeklagte in der\nfraglichen Aussage seinen Wohnort C.____ erwähnt habe, habe sie Bezug genommen auf sein\nsoziales Umfeld, weshalb es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rein berufliche Kritik\nhandeln könne.\n\n2.3 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder\nVerdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschützt wird das Rechtsgut der\nEhre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach\nallgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom\nTatbestand erfasst wird nach der Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht - beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler - in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen\nCharakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1;\nSTRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 173 N 1 ff.; RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 173 N 13).\n\n"}