{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3b8de6ca-93e6-4353-a2cd-cb59016269f5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "3a0e6817b41b27d661e7554dfe4b67f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-201_2012-06-12.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f006f9a4-e18b-4821-99fa-18834dc77564", "Checksum": "19eab8571425fa1f1d9d4f14fc471019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 201", "460 2011 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:26", "Checksum": "3fd6ba448367808e38243381ed0ed4cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 460 11 201 (460 2011 201)\nRegeste:\nEhrverletzung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n12. Juni 2012 (460 11 201)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nEhrverletzung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat\nHersberger; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien A.____,\nPrivatkläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Anton von Blarerweg 2,\n4147 Aesch,\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\nGegenstand Ehrverletzung etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-\nLandschaft vom 20. Juli 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\nA. Mit Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2011 wurde\nB.____ in Abweisung der Privatklage von A.____ vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie vom\nVorwurf der Verleumdung freigesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass A.____ die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zu tragen und überdies der Rechtsvertreterin der Beklagten für deren Aufwand einen Betrag von CHF 4'418.45 (inklusive Auslagen und\nMehrwertsteuer) zu entrichten habe.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 15. August 2011 Berufung\nan. Überdies begehrte der Berufungskläger mit weiterer Eingabe gleichen Datums um Erlass\nder erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In seiner Berufungserklärung vom 3. November 2011\nbeantragte der Berufungskläger sodann sinngemäss, in Aufhebung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin sei die Berufungsbeklagte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung\nschuldig zu sprechen. Überdies sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer Genugtuungsforderung zu seinen Gunsten sowie zu einem Entschuldigungsschreiben zu Handen aller involvierten Personen, verfasst auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialhilfebehörde C.____, zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\n\nC. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 begehrte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, die Berufung sei vollumfänglich und mit Kostenfolge zu Lasten des\nBerufungsklägers abzuweisen.\n\nD. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am\n22. Dezember 2011, dass - gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien - das\nschriftliche Verfahren durchgeführt wird.\n\nE. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Berufungskläger sowohl eine Kostenaufstellung sowie einen Vorschlag betreffend Entschuldigungsschreiben ein.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in\nKraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind,\nnach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 20. Juli\n2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in\nden angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides\nhat, zur Berufung legitimiert.\n\n1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom\n20. Juli 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben\nvom 15. August 2011 respektive vom 3. November 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der\nvorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die\nBerufung ist somit einzutreten.\n\n"}