Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf CHF 400.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. B.____ wird schuldig erklärt der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der fahrlässigen einfachen