Bei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als die Beschuldigte zusätzlich der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und das Strafmass auf 60 Tagessätze erhöht wird, andererseits jedoch die darüber hinausgehende Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird – rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) im Verhältnis von 40 % (CHF 3'080.--) zu Lasten der Beschuldigten zu 60 % (CHF 4'620.--) zu Lasten des Staates zu verteilen.