Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht aler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 5 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, nicht von einer günstigen Legalprognose auszugehen, weshalb der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, dies bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist die nach Art. 92 Abs. 1 SVG zwingend auszusprechende und nicht angefochtene erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 300.-- ebenso zu bestätigen wie die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.