Die Beschuldigte verdankt es nicht zuletzt dem Umstand, wonach sie die Verletzte in ärztliche Obhut gebracht hat, dass sie nicht auch noch wegen qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall verurteilt wird, da einzig dieser Umstand ihr Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt. Im Ergebnis geht das Kantonsgericht in Würdigung aller (im vorliegenden wie auch im angefochtenen Urteil geschilderten) persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem nicht mehr leichten Verschulden der Beschuldigten aus und erachtet eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen als angemessen, wobei die nicht angefochtene Höhe des einzelnen Tagessatzes in