Immerhin gehört es zu den Pflichten aller Unfallbeteiligten, für entsprechende Hilfe zu sorgen. Die Beschuldigte verdankt es nicht zuletzt dem Umstand, wonach sie die Verletzte in ärztliche Obhut gebracht hat, dass sie nicht auch noch wegen qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall verurteilt wird, da einzig dieser Umstand ihr Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt.