In Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorinstanz bis auf deren Feststellung, wonach das Nachtatverhalten der Beschuldigten eine echte Anteilnahme darstelle und eine Reduktion der an sich angemessenen Strafe um zehn Tagessätze rechtfertige. Das Kantonsgericht vermag im Einklang mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Verhalten der Beschuldigten keine besonders hervorzuhebende Anteilnahme zu erkennen. Immerhin gehört es zu den Pflichten aller Unfallbeteiligten, für entsprechende Hilfe zu sorgen.