Hingegen ist der Umstand, wonach die Vorinstanz in Anwendung von Abs. 2 von Art. 305 StGB Umgang von einer Bestrafung bei der versuchten Begünstigung genommen hat, nicht zu beanstanden, nachdem es sich beim Begünstigten um den Ehemann der Beschuldigten handelt. In Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorinstanz bis auf deren Feststellung, wonach das Nachtatverhalten der Beschuldigten eine echte Anteilnahme darstelle und eine Reduktion der an sich angemessenen Strafe um zehn Tagessätze rechtfertige.