Eine Gefahr, welche sich in erster Linie nur deshalb nicht verwirklichte, weil es zufälligerweise von der Beschuldigten nicht wahrgenommene Zeugen der Geschehnisse gab. Hingegen ist der Umstand, wonach die Vorinstanz in Anwendung von Abs. 2 von Art. 305 StGB Umgang von einer Bestrafung bei der versuchten Begünstigung genommen hat, nicht zu beanstanden, nachdem es sich beim Begünstigten um den Ehemann der Beschuldigten handelt.