Straferhöhend zu gewichten ist jedoch primär die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Irreführung der Rechtspflege. Zu Ungunsten ist in diesem Zusammenhang auch zu werten, dass die Beschuldigte nicht nur ihren Ehemann schützen wollte, was unter sozialadäquaten Gesichtspunkten nachvollziehbar erscheint, sondern dass sie vielmehr in einer Art Präventivschlag aus egoistischen Motiven einen Unschuldigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte. Eine Gefahr, welche sich in erster Linie nur deshalb nicht verwirklichte, weil es zufälligerweise von der Beschuldigten nicht wahrgenommene Zeugen der Geschehnisse gab.