Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen werden kann. Die von der Vorinstanz dargelegten Zumessungskriterien werden gleichermassen vom Kantonsgericht bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt. Straferhöhend zu gewichten ist jedoch primär die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Irreführung der Rechtspflege.