4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung, grundsätzlich von den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die zu bestätigenden Erwägungen (E. II. S. 15 ff.) verwie-