49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten, was zu einem maximalen Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Andererseits ist auch zu werten, dass es beim Tatbestand der Begünstigung lediglich beim Versuch geblieben ist. Bezüglich der weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung wird an vorliegender Stelle auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. II. S. 14 ff.), welche auch vom Kantonsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, verwiesen.