Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der fahrlässigen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen sowohl für die Irreführung der Rechtspflege und die Begünstigung als auch die fahrlässige Körperverletzung zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten, was zu einem maximalen Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt.