Ebenfalls ist festzuhalten, dass ein allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes, indem dieser den Unfallwagen vom Unfallort entfernt hat, der Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Demzufolge ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Beschuldigte (lediglich) des (einfachen) pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung