Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es sich zum einen um einen sachverhaltsmässig einfachen Unfallhergang gehandelt hat und zum anderen keine Folgeunfälle zu befürchten gewesen sind, nachdem sich der Unfall auf dem Trottoir ereignet hat und die Verletzte vom Unfallort weggebracht worden ist, womit eine eigentliche Sicherung der Unfallstelle nicht als zwingend indiziert erscheint. Ebenfalls ist festzuhalten, dass ein allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes, indem dieser den Unfallwagen vom Unfallort entfernt hat, der Beschuldigten nicht angelastet werden kann.