Was der Beschuldigten zwar anzulasten ist, ist der Umstand, dass sie nicht für eine Sicherung des Unfallortes gesorgt hat. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es sich zum einen um einen sachverhaltsmässig einfachen Unfallhergang gehandelt hat und zum anderen keine Folgeunfälle zu befürchten gewesen sind, nachdem sich der Unfall auf dem Trottoir ereignet hat und die Verletzte vom Unfallort weggebracht worden ist, womit eine eigentliche Sicherung der Unfallstelle nicht als zwingend indiziert erscheint.