Insofern kann die Beschuldigte eine Rechtfertigung für das Verlassen des Unfallortes vorbringen. Des Weiteren ist belegt, dass die Beschuldigte der Verletzten in der Praxis deren Hausarztes ihre Personalien mitgeteilt und sie zudem am gleichen Abend nochmals telefonisch kontaktiert hat, wodurch dann die Kantonspolizei Zürich auch ohne Weiteres die Beschuldigte als Fahrerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges ermitteln konnte (act. 753). Was der Beschuldigten zwar anzulasten ist, ist der Umstand, dass sie nicht für eine Sicherung des Unfallortes gesorgt hat.