Dies kann jedoch der Beschuldigten nicht angelastet werden. In casu verliess die Beschuldigte zwar ohne die Polizei zu verständigen den Unfallort, dies geschah aber nicht zum Zwecke der Verschleierung ihrer Identität, vielmehr brachte sie das Opfer in ärztliche Obhut. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die Verletzte gegenüber der Beschuldigten den ausdrücklichen Wunsch geäussert hat, sofort zu ihrem Hausarzt in der Nähe gebracht zu werden (act. 751). Insofern kann die Beschuldigte eine Rechtfertigung für das Verlassen des Unfallortes vorbringen.