Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nicht zu folgen ist aber der Meinung der Staatsanwaltschaft, wonach dieses Verhalten der Beschuldigten ein qualifiziert pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Abs. 2 von Art. 92 SVG darstellen soll. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist als Führerflucht der Versuch zu werten, sich nach einem erfolgten Verkehrsunfall seiner Verantwortung zu entziehen. Dies kann jedoch der Beschuldigten nicht angelastet werden.