Indem die Beschuldigte das Opfer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit einem Fahrzeug verletzte und den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verliess, wobei sie auch zu keinem späteren Zeitpunkt die Polizei verständigte, hat sie sich unzweifelhaft der (in casu nicht zu beurteilenden) fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sowie zumindest des (von der Beschuldigten nicht angefochtenen) pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.