Anschliessend verliess die Beschuldigte den Unfallort ohne die Polizei zu informieren und brachte – während ihr Ehemann mit dem Unfallfahrzeug ebenfalls den Unfallort verliess – die verletzte A.____ zu Fuss zu deren Hausarzt, wo sie dem Opfer ihre Personalien und die Fahrzeugdaten übergab. Indem die Beschuldigte das Opfer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit einem Fahrzeug verletzte und den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verliess, wobei sie auch zu keinem späteren Zeitpunkt die Polizei verständigte, hat sie sich unzweifelhaft der (in casu nicht zu beurteilenden) fahrlässigen Körperverletzung nach Art.