793.17) ist der inkriminierte Sachverhalt unbestrittenermassen als erstellt zu erachten. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 14. November 2008 ca. um 14 Uhr an der X.___strasse 15 in M.____ ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und mit eingeschränkter Sicht nach hinten am Steuer eines weissen Lieferwagens rückwärts fuhr und dabei die hinter dem Lieferwagen stehende A.____ umfuhr, welche sich beim Sturz den rechten Oberarm brach. Anschliessend verliess die Beschuldigte den Unfallort ohne die Polizei zu informieren und brachte – während ihr Ehemann mit dem Unfallfahrzeug ebenfalls den Unfallort verliess – die verletzte A.__