Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die Polizei zu avisieren bzw. wenn man selbst ärztliche Behandlung benötigt. Voraussetzung bildet aber, dass der betreffende Fahrzeuglenker vorher dem Verletzten oder einer andern anwesenden Person seinen Namen und seine Adresse vollständig mitgeteilt, sich um das Opfer gekümmert und für die Sicherung der Unfallstelle gesorgt hat (Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, N 7 zu Art. 92 SVG, mit Hinweisen zur Praxis).