Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Das Tatbestandsmerkmal der Flucht wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall verwickelte Fahrzeuglenker ohne Erlaubnis der Polizei den Unfallort verlässt. Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die Polizei zu avisieren bzw. wenn man selbst ärztliche Behandlung benötigt.