3.3 Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er gemäss Abs. 2 von Art. 92 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 51 Abs. 2 SVG normiert, dass alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen haben, Unbeteiligte soweit es ihnen zumutbar ist, wenn Personen verletzt sind. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des