3.2 Demgegenüber ist die Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, sie habe zwar den Unfallort ohne ausdrückliche Erlaubnis verlassen, dies sei indes keineswegs in der Absicht erfolgt, sich den ihr auferlegten, gesetzlichen Pflichten zu entziehen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, der vordringlichsten Verhaltenspflicht bei einem Unfall nachzukommen und der Verletzten schnellstmöglich eine ärztliche Versorgung zu ermöglichen. Indem sie überdies der Verletzten unmittelbar nach dem Unfall ihre Personalien überreicht habe, habe sie auch sichergestellt, dass deren finanzielle Ansprüche gewährleistet gewesen seien.