Dass die Beschuldigte ihre Pflichten nach einem Unfall mit einer erheblich verletzten Person nicht habe kennen wollen, sei unglaubhaft. Im Übrigen würden sich die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Beizugs der Polizei nicht mit den Angaben der Verletzten decken. Durch diese Verhaltensweise habe die Beschuldigte sich den zu erwartenden polizeilichen Untersuchungsmassnahmen entzogen und damit eine umfassende und rasche Abklärung des Unfallhergangs sowie die Sicherung der Beweise, die im Interesse der Verletzten sofort an Ort und Stelle hätte vorgenommen werden sollen, verunmöglicht.