Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassen, um selbstlos die Verletzte in medizinische Obhut zu bringen. Zwar habe sie die Verletzte auf deren Wunsch hin zum Arzt gebracht, welcher angeblich ganz in der Nähe seine Praxis habe, und dort hätten die beiden Frauen die Personalien schriftlich ausgetauscht. Das Fahrzeug sei aber sofort nach dem Unfall durch den Ehemann der Beschuldigten von der Unfallstelle entfernt worden, was ja nicht notwendig gewesen wäre, wenn sich der Arzt gerade um die Ecke befunden habe und das Fahrzeug ohne eine Verkehrsgefahr darzustellen auf dem Trottoir gestanden sei.