Zum heutigen Zeitpunkt gibt die Beschuldigte zu, die falschen Aussagen im Wissen um deren Unwahrheit getätigt zu haben, um ihren Ehemann vor weiterer Strafverfolgung zu schützen. Indem also die Beschuldigte im Wissen um die Unwahrheit der Aussage C.____ bei den Strafverfolgungsbehörden der Drohung mit einem gefährlichen Gegenstand beschuldigte – und es darüber hinaus irrelevant ist, ob die Beschuldigte beabsichtigte, eine Strafuntersuchung herbeizuführen oder ob die Irreführung in der Absicht geschah, von einer anderen Tat abzulenken und es schliesslich auch nicht auf einen Erfolg, beispielsweise ob eine Strafuntersuchung tatsächlich angehoben