2.6 Im vorliegenden Fall ist gemäss den vorgängigen Erwägungen zur Beweiswürdigung und zum relevanten Sachverhalt (oben E. 2.4) davon auszugehen, dass die Beschuldigte fälschlicherweise C.____ bezichtigt hat, zu ihrem Auto herangetreten zu sein und sie selbst und ihren Ehemann mit einem Skalpell (bzw. einem Messer bzw. einem Spachtel) bedroht zu haben. In Wahrheit jedoch war es ihr Ehemann, der zu C.____, welcher in seinem Auto sass, hinging und diesem ins Gesicht schlug und damit die tätliche Auseinandersetzung begann.