Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht son auch wirklich und in tauglicher Weise beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Die blosse Anzeige genügt und erweist sich insofern als abstrakte Gefährdungshandlung. Ebenso unerheblich ist, ob die Irreführung in der Absicht geschieht, von einer anderen Tat abzulenken (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 8 ff. zu Art. 304 StGB, mit Hinweisen).