Das Delikt ist mit der Anzeige bei irgendeiner schweizerischen Behörde vollendet. Auf einen Erfolg, beispielsweise ob eine Strafuntersuchung angehoben wird, kommt es nicht an. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, erfolgen. Lediglich bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz. Es ist nicht erforderlich, dass die irreführende Per-