Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, wobei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen in Frage kommen. Unerheblich ist, wie die angezeigte Tat bezeichnet wird, ausschlaggebend ist lediglich, dass sie strafbar ist und die handelnde Person sie auch für strafbar hält. Bei der behaupteten Tat muss es sich um ein Nicht-Delikt handeln, was bereits dann vorliegt, wenn ein wesentliches Element nicht gegeben ist. Ist die behauptete Handlung nur vermeintlich strafbar, liegt allenfalls ein Putativdelikt vor. Das Delikt ist mit der Anzeige bei irgendeiner schweizerischen Behörde vollendet.