2.5 Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Nach herrschender Lehre wird verlangt, dass eine nicht begangene Straftat angezeigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Strafanzeige oder einen Strafantrag, es reichen Äusserungen aller Art. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, wobei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen in Frage kommen.