Schliesslich bestätigte die Beschuldigte auf Frage des Kantonsgerichts, dass das Tatvorgehen im Polizeirapport nicht den Tatsachen entspreche. Ihr Ehemann sei vorbestraft und in zwei Wochen wäre die Probezeit abgelaufen und sie habe Angst gehabt, dass er nochmals bestraft werde, deshalb habe sie gesagt, dass C.____ zu ihnen gekommen sei; die Wahrheit sei aber, dass ihr Ehemann zu C.____ gegangen sei (Protokoll KG S. 4, 5, 6 und 7). Im Resultat ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und C.____ offensichtlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unwahre Aussagen gemacht hat.