Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen übereinstimmen würden, sagte die Beschuldigte nochmals aus, dass C.____ zu ihnen gekommen sei und nicht ihr Ehemann zu C.____ gegangen sei (act. 373). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2008 berichtigte dann die Beschuldigte ihre ursprünglichen Aussagen und führte aus, dass zuerst ihr Ehemann ausgestiegen sei, um C.____ zu fragen, was er wolle. Dieser habe das Fenster geöffnet und die beiden hätten diskutiert. Sie habe beobachtet, wie C.____ etwas in der Hand gehabt habe.