Wahrscheinlich habe sie das als Fehler ausgesprochen. Ihr Ehemann habe es ihr so gesagt, dass C.____ nach Alkohol gerochen habe und sie habe das seinem Verhalten nach auch angenommen (act. 593). Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist aufgrund der Autoverfolgung und der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und C.____ in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ansatzweise die Vermutung hegen konnte, wonach C.____ alkoholisiert sein könnte.