_ entnehmen. Hingegen führte die Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2008 auf entsprechenden Vorhalt hin aus, sie habe nicht vorgehabt, bei C.____ zusätzlich den Verdacht aufkommen zu lassen, dass dieser in alkoholisiertem Zustand gefahren sei. Es sei ihr vorgekommen, dass er alkoholisiert gewesen sei, wie er sie ohne Grund verfolgt und bedroht habe; sie sei nie nahe bei ihm gewesen (act. 591). Ebenso gab sie in der gleichen Einvernahme auf entsprechende Frage zur Antwort, sie habe den Alkohol nicht gerochen. Wahrscheinlich habe sie das als Fehler ausgesprochen.