Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezüglich der zweiten Sachverhaltsvariante ist ebenfalls den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Die im Polizeirapport vom 22. April 2008 festgehaltene Bemerkung, der Täter sei vermutlich angetrunken gewesen, habe eine lallende Aussprache und Alkoholgeruch in der Atemluft gehabt (act. 479), lässt sich nicht zweifelsfrei der Beschuldigten zuordnen. Im Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2008 lassen sich aus den Aussagen der Beschuldigten keine Hinweise zu einer allfälligen Alkoholisierung von C.____ entnehmen.