Abgesehen davon ergibt sich – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aus dem Polizeirapport auch nicht mit hinreichender Klarheit, wer nun tatsächlich genau was ausgeführt hat. Infolgedessen ist es nicht zuletzt in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht erstellt, dass die Beschuldigte anlässlich der Anzeigeerstattung auf der Polizeiwache Kannenfeld ausgesagt haben soll, C.____ habe sie bedroht.