auf der Autostrasse und der zunächst verbalen und schliesslich körperlichen Auseinandersetzung zwischen C.____ und dem Ehemann der Beschuldigten ohne Weiteres nachvollziehbar; dies unabhängig davon, welche der Parteien nun konkret welchen Beitrag zu den ganzen Geschehnissen geleistet hat. Abgesehen davon ergibt sich – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aus dem Polizeirapport auch nicht mit hinreichender Klarheit, wer nun tatsächlich genau was ausgeführt hat.