Hinsichtlich der ersten Sachverhaltsvariante ist festzustellen, dass im Polizeirapport lediglich festgehalten wird, die Beschuldigte und ihre Tochter hätten angegeben, durch die entstandene Situation ebenfalls massiv in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein und die Beschuldigte sei durch das Auffahren des Täters massiv bedrängt worden. Dass dieser Umstand, sprich durch die Situation massiv in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, durchaus den Tatsachen oder zumindest dem subjektiven Empfinden der Beschuldigten entsprechen kann, erscheint dem Kantonsgericht aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse mit der Autoverfolgung