Bezüglich der am 22. April 2008 bei der Polizeiwache Kannenfeld zu Protokoll gegebenen Äusserungen der Beschuldigten sei den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese festhalte, dass aufgrund der dürftigen Unterlagen nicht nachzuvollziehen sei, wie sie sich tatsächlich geäussert habe. Hinsichtlich der Aussage der Beschuldigten vor dem Statthalteramt Liestal, C.____ habe sie bedroht und ihren Ehemann mit dem Skalpell verletzt, müsse mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Aufgrund der gesamten Umstände habe sie zum fraglichen Zeitpunkt gute Gründe gehabt, sich durch C.____ bedroht zu fühlen.