Überdies sei sie nie in dessen Nähe gewesen und habe sich daher nicht vom Gegenteil überzeugen können. Da die in Frage stehende Straftat nur durch direkten Vorsatz verübt werden könne, sie indessen nicht mit Sicherheit gewusst habe, dass C.____ vorgängig keinen Alkohol konsumiert gehabt habe, habe sie sich auch nicht des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Bezüglich der am 22. April 2008 bei der Polizeiwache Kannenfeld zu Protokoll gegebenen Äusserungen der Beschuldigten sei den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese festhalte, dass aufgrund der dürftigen Unterlagen nicht nachzuvollziehen sei, wie sie sich tatsächlich geäussert habe.