2.2 Demgegenüber ist die Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, sie habe zwar ohne Zweifel unbedacht gehandelt, als sie zum Schluss der ersten Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal ergänzend ausgesagt habe, der Täter habe nach Alkohol gerochen, ohne dies selbst aus der Nähe wahrgenommen zu haben. Von einer direkt vorsätzlichen Irreführung der Rechtspflege im Sinne einer Anzeige wider besseres Wissen könne indessen nicht die Rede sein. Aufgrund der gesamten Umstände sei sie tatsächlich davon ausgegangen, dass C.____ zum fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei.