Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen würden, und im Weiteren ihre Sachvorbringen logischer Argumentation nicht hätten standhalten können, habe sie sich von Einvernahme zu Einvernahme auf Vorhalt hin bequemt, ihre Aussagen auf beschönigende Weise zu korrigieren. Dabei habe sie jeweils nur gerade das zugegeben, was sie anhand der Umstände habe tun müssen. Ihr Verhalten sei im Gesamtzusammenhang mit dem Verhalten ihres Ehemannes zu sehen und nicht isoliert zu betrachten. Daraus werde erhellt, dass sie nicht einfach vage Vermutungen ausgesprochen habe.